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06.11.2025

Pendlerpauschale: Grüne stattdessen für höheren Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Statt einer höheren Pendlerpauschale soll nach dem Willen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen lieber der steuerliche Arbeitnehmer-Pauschbetrag steigen. Diese Forderung erhebt sie in einem Antrag (BT-Drs. 21/2558).

Derzeit verringert der Pauschbetrag das zu versteuernde Einkommen von Arbeitnehmern um 1.230 Euro. Die Grünen wollen diesen Betrag auf 1.500 Euro erhöhen. Dafür soll die im Entwurf der Bundesregierung für das Steueränderungsgesetz (BT-Drs. 21/1974) vorgesehene Erhöhung der Entfernungspauschale entfallen.

Die Regierung will, dass Arbeitnehmer auch für die ersten 20 Kilometer 38 Cent pro Kilometer absetzen können statt des bisher reduzierten Betrags von 30 Cent.

Ferner wollen die Grünen, dass Fahrräder, E-Scooter und E-Roller, die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern zur privaten Nutzung überlassen, bis 8.000 Euro steuerfrei bleiben. Alleinerziehende sollen ein monatliches, einkommensunabhängiges Alleinerziehendengeld nach Vorbild des Kindergeldes erhalten. Mitgliedsbeiträge zu Gewerkschaften wollen die Grünen als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig machen, sodass sie nicht mehr unter die Werbungskostenpauschale fallen.

Neben Jobtickets sollen Arbeitnehmer auch Bahncards, die sie von ihrem Arbeitgeber erhalten, nicht mehr versteuern müssen, ohne dass wie bisher eine "notwendige und aufwändige Vorab-Amortisationsrechnung" nötig ist. Die Verpflegungspauschalen für Abwesenheiten sollen um fünf Euro auf 19 und 38 Euro angehoben werden.

Im Gegenzug solle die Regierung nicht nur auf die Erhöhung der Entfernungspauschale verzichten, sondern auch auf die Senkung der Umsatzsteuer auf sieben Prozent für Speisen in der Gastronomie. Dafür wiederum verlangen die Grünen von der Bundesregierung, "ein Gesetz für eine umfassende Reform der Umsatzsteuer vorzulegen, die vor allem die zahlreichen und aus der Zeit gefallenen Ausnahmen und Sondertatbestände reduziert."

Journalismus und Bürgerbusse sollen als gemeinnützige Tätigkeiten vollzogen werden können. Eine gelegentliche politische Betätigung gemeinnütziger Organisationen soll nicht zum Verlust des Status der Gemeinnützigkeit führen.

Deutscher Bundestag, PM vom 05.11.2025