04.11.2025
Mietaufwendungen, die ein Ehegatte aufgrund eigener vertraglicher Verpflichtung getragen hat, kann der andere Ehegatte, ohne selbst vertraglich verpflichtet zu sein, grundsätzlich nicht im Wege des Drittaufwands einkünftemindernd geltend machen. Das stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.
Eine Ehefrau wohnte in B-Stadt, wo sie auch arbeitete, während ihr Ehegatte in A-Stadt wohnte. In B-Stadt war der Ehemann Mieter einer Eigentumswohnung, die Miete dafür zahlte er von seinem Konto. Für die Mietwohnung in der Stadt B machte die Ehefrau im Streitjahr Unterkunftskosten von 7.800 Euro im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt erkannte diese nur zur Hälfte an, weswegen die Frau klagte. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage in weiterem Umfang statt. Das Finanzamt legte Revision ein. Es seien allenfalls die vom Finanzamt bereits zuerkannten 3.900 Euro zu berücksichtigen, und das auch nur, weil das Verböserungsverbot es verbiete, gar keine Unterkunftskosten anzusetzen.
Der BFH gab dem Finanzamt recht. Auch bei zusammen veranlagten Ehegatten könne nicht der eine Ehegatte die Erwerbsaufwendungen, die der andere Ehegatte getragen hat, selbst einkünftemindernd geltend machen. Denn auch hier gelte der Grundsatz, so der BFH, dass der Aufwand eines Dritten ohne eigene Kostenbeteiligung nicht zum eigenen Werbungskostenabzug berechtigt. Danach könne ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen seines Ehegatten grundsätzlich nicht als "Drittaufwand" abziehen.
Allerdings können nach der Rechtsprechung des BFH Aufwendungen dann als eigene Betriebsausgaben oder Werbungskosten des Steuerpflichtigen abgezogen werden, wenn ein Dritter dem Steuerpflichtigen einen Geldbetrag zuwenden will und zur Abkürzung des Zahlungswegs Verbindlichkeiten des Steuerpflichtigen begleicht, die diesem aus aufwandsverursachenden Vorgängen entstanden sin.
Hiervon ging der BFH im vorliegenden Fall nicht aus. Die Voraussetzungen für die Annahme eines abgekürzten Zahlungswegs lägen nicht vor. Der Kläger habe der Klägerin mit der Begleichung der Miete für die Wohnung in Stadt B nichts zugewandt, sondern diese als Mieter der Wohnung und somit Schuldner der Miete auf eigene Rechnung geleistet.
Aus diesem Grund ließ der BFH auch dahinstehen, ob die Klägerin – wie sie behauptet – "Nebenkosten" für die Wohnung in der Stadt B von ihrem Konto gezahlt hat. Denn auch in diesem Fall käme es darauf an, wer die fraglichen Beträge geschuldet hat. Dies sei im Streitfall auch für die Nebenkosten nicht die Klägerin, sondern allein der Kläger gewesen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.09.2025, VI R 16/23