28.10.2025
Die Familienkasse muss das Kindergeld für ein in Deutschland lebendes Kind in voller Höhe auszahlen, wenn sie keine Auskunft der ausländischen Verbindungsstelle darüber erhält, ob für das Kind Ansprüche auf Familienleistungen nach ausländischem Recht bestehen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden.
Eine deutsche Staatsangehörige beantragte bei der Familienkasse Kindergeld für das bei ihr lebende Kind, das ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Vater des Kindes ist ein Angehöriger der britischen Armee. Die Familienkasse zahlte lediglich einen Unterschiedsbetrag zum britischen Kindergeld ("Child benefit") aus, da sie davon ausging, dass für den Kindsvater ein vorrangiger Anspruch auf britische Familienleistungen bestehe. Auskunftsersuchen der Familienkasse an die britische Kindergeldstelle blieben für die von der Klage erfassten Kindergeldmonate unbeantwortet.
Die auf Zahlung des vollen Kindergelds gerichtete Klage hatte Erfolg. Die Richterinnen und Richter entschieden, dass von der Mutter nicht verlangt werden könne, weitere Auskunftsersuchen abzuwarten und damit eine faktisch endgültige Kürzung der Familienleistungen hinzunehmen. Die Anspruchsvoraussetzungen nach nationalem Recht lägen unstreitig vor. Die nach Europarecht nachrangig zuständige Familienkasse müsse Kindergeld nach nationalen Vorschriften in voller Höhe zahlen, wenn aufgrund fehlender Mitwirkung des ausländischen Trägers nicht zweifelsfrei geklärt werden könne, ob ein den deutschen Kindergeldanspruch ausschließender Anspruch auf ausländische Familienleistungen bestehe.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Familienkasse hat die vom FG zugelassene Revision eingelegt. Diese wird beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen III R 28/25 geführt.
Finanzgericht Köln, Urteil vom 23.05.2025, 14 K 950/22, noch nicht rechtskräftig