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22.10.2025

Betriebliche Altersversorgung: Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung bei Auszahlung

Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, im Rahmen einer Entgeltumwandlung in eine betriebliche Altersversorgung (zum Beispiel eine Direktversicherung) einzuzahlen. Der Vorteil: Die Beitragszahlungen sind im Grundsatz steuer- und sozialversicherungsfrei. Hinzu kommt in der Regel ein Zuschuss des Arbeitgebers. Doch was, wenn die Versicherung im Alter ausbezahlt wird? Der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz informiert.

Waren die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung zum Beispiel in Form einer Direktversicherung steuerfrei, seien die späteren Rentenzahlungen in voller Höhe zu versteuern, so der BdSt.

Für die Rentenzahlungen würden bei gesetzlich Versicherten zusätzlich Beiträge zur Krankenversicherung fällig: Sowohl der Arbeitnehmer- als auch der Arbeitgeberbeitrag müssten allein vom Versicherten aufgebracht werden. Lediglich Betriebsrentenzahlungen bis zu 187,25 Euro (Freibetrag) im Monat sind laut BdSt beitragsfrei in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Dies gelte für gesetzlich Pflichtversicherte. Für die Pflegeversicherung seien die 187,25 Euro eine Freigrenze. Das bedeute, bei höheren Betriebsrenten werde auf die gesamte Rente der Pflegebeitrag fällig. Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentnern gelte ebenfalls der Freibetrag nicht. Hier gilt dem BdSt zufolge auch bei der Krankenversicherung nur die Freigrenze.

Handelt es sich um einen so genannten Neuvertrag (Abschluss seit 2005), sei eine Einmalzahlung beziehungsweise Kapitalabfindung in voller Höhe steuerpflichtig. Da hierbei erhebliche Beträge ausbezahlt werden können, stelle sich die Frage, ob nicht wenigstens die so genannte Fünftelregelung zur Anwendung kommt, die zumindest für eine Steuerermäßigung sorgen könnte.

Auch bei einer Einmalzahlung der Betriebsrente müsse die Krankenversicherung in den Blick genommen werden. Erfolgt die Auszahlung in einem Betrag (Einmalauszahlung oder Teilkapitalauszahlung), müssten zehn Jahre lang auf 1/120 des Auszahlungsbetrags ggf. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung geleistet werden. Bei privat Krankenversicherten hängt die Höhe des Beitrags nach Angaben des BdSt nicht von den erhaltenen Einnahmen des Versicherten ab, die Betriebsrentenzahlungen hätten daher keine Auswirkung auf ihre Beitragszahlung.

Bei so genannten Altverträgen, also Verträgen, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, habe der Arbeitgeber die Beitragszahlungen mit 20 Prozent pauschal versteuern können. Wurde von dieser Möglichkeit durchgängig Gebrauch gemacht, seien lediglich die Zinsanteile der Rentenzahlungen steuerpflichtig. Die Finanzverwaltung wende hierbei den so genannten Ertragsanteil an. Dieser richtet sich laut BdSt nach dem Alter des Steuerzahlers bei Renteneintritt und beträgt zum Beispiel für eine Rente, bei der der Steuerzahler im Erstjahr des Rentenbezugs 65 Jahre alt war, 18 Prozent.

Wird ein pauschal versteuerter Altvertrag in einem Einmalbetrag ausbezahlt und betrug die Laufzeit mindestens zwölf Jahre, so sei diese Kapitalauszahlung steuerfrei.

Auch bei den Altverträgen würden die Krankenversicherungsbeiträge fällig. Die beitragsrechtliche Behandlung unterscheidet laut BdSt nicht zwischen Alt- und Neuverträgen. Entscheidend sei lediglich, dass der Vertrag im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge geführt wurde.

Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 01.10.2025