21.10.2025
Werbungskosten einer Stiftung, die im Zusammenhang mit Streubesitzdividenden im Sinne des § 8b Absatz 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG) stehen, sind bei der Einkommensermittlung grundsätzlich nach §§ 8 Absatz 1 S. 1, Absatz 10 S. 1 KStG in Verbindung mit §§ 2 Absatz 2 S. 2, 20 Absatz 9 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) nur in Höhe des Sparer-Pauschbetrags zu berücksichtigen. Das stellt das Hamburger Finanzgericht (FG) klar.
Es hält weiter fest, dass § 8b Absatz 5 Satz 1 KStG ausschließlich Betriebsausgaben erfasst und nicht für Werbungskosten gilt. Keine Zweifel hat es an der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für Werbungskosten aus § 20 Absatz 9 Satz 1 EStG – auch mit Blick auf die körperschaftsteuerliche Einkommensermittlung.
Die Beteiligten streiten über den Abzug von Werbungskosten, die im Zusammenhang mit Streubesitzdividenden einer Familienstiftung stehen. Die Klägerin ist eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige und nicht steuerbefreite rechtsfähige Familienstiftung. Sie investiert ihr Vermögen überwiegend in Kapitalanlagen und erzielte in den Streitjahren 2013 bis 2021 unter anderem Einnahmen aus Aktiendividenden, Zinserträgen, Fondsausschüttungen und Veräußerungsergebnisse aus Aktien, Anleihen und Investmentfonds. Es handelt sich nicht um Anteile, die dem Handelsbestand eines Kredit-, Wertpapier- oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 8b Absatz 7 Satz 1 KStG oder einem Umlaufvermögen im Sinne des § 8b Absatz 7 Satz 1 KStG zuzuordnen sind.
Bei der Klägerin fielen im Streitzeitraum Aufwendungen an für Büroausstattung, Räume, das Gehalt des Vorstandes und die Vergütung der Beiräte sowie Kosten für die Vermögensverwaltung in Form von Kontogebühren, Depotgebühren und die laufenden Rechts- und Steuerberatungskosten. Von diesen Werbungskosten stehen jeweils erhebliche Beträge im Zusammenhang mit Bezügen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nr. 1 EStG, § 8b Absatz 4 KStG (Streubesitzdividenden). Die Klägerin begehrte den vollständigen Abzug der Werbungskosten, die mit den Streubesitzdividenden im Zusammenhang stehen. Das Finanzamt berücksichtigte sie nur in Höhe des Sparer-Pauschbetrags (§ 20 Absatz 9 Satz 1 EStG).
Das FG hat die dagegen gerichtete Klage als unbegründet abgewiesen und damit die Ansicht des Finanzamtes bestätigt. Die Streubesitzdividenden führten bei der Klägerin zu Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG. Die Gewerblichkeitsfiktion des § 8 Absatz 2 KStG gelte für die Klägerin nicht, weil sie keine Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 (sondern Nr. 4) KStG sei.
Sie ermittele ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten nach § 8 Absatz 1 Satz 1 KStG in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 EStG. Im Rahmen der Einkommensermittlung der Klägerin seien Werbungskosten nach § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 10 Satz 1 KStG in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Satz 2, § 20 Absatz 9 Satz 1 EStG nur in Höhe des Sparer-Pauschbetrags zu berücksichtigen.
Eine teleologische Reduktion dieser Vorschriften bei Streubesitzdividenden einer Stiftung schließt das FG aus. Ausweislich der Gesetzbegründung solle der Sparer-Pauschbetrag bei der Einkünfteermittlung von Körperschaften außerhalb der Fälle des § 8 Absatz 10 Satz 2 KStG Anwendung finden (unter Bezugnahme auf BT Drs. 16/11108, 27). Aus § 8b Absatz 1 und 5 KStG ergebe sich keine vorrangige Regelung zum Werbungskostenabzug bei Dividenden im Sinne des § 8b Absatz 4 Satz 1 KStG. § 8b Absatz 1 KStG sei vorliegend zwar anwendbar. § 8b Absatz 5 KStG erfasse aber lediglich Betriebsausgaben und nicht auch Werbungskosten. Zudem sei diese Vorschrift gemäß § 8b Absatz 4 Satz 7 KStG auf Streubesitzdividenden nicht anwendbar.
Das FG ist zudem nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 10 KStG in Verbindung mit §§ 2 Absatz 2 Satz 2, 20 Absatz 9 Satz 1 EStG überzeugt. Es liege kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 Grundgesetz vor. Mit den streitgegenständlichen Regelungen werde weder gegen das Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit verstoßen noch liege eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Vergleich zu Stiftungen vor, die Beteiligungen an Körperschaften über zehn Prozent hielten oder Einkünfte aus einer anderen Einkunftsart erzielten. Auch werde die Klägerin nicht gegenüber anderen Körperschaften, für die § 8b Absatz 2 KStG gelte, verfassungswidrig benachteiligt.
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 27.06.2025, 5 K 9/25, rechtskräftig