16.10.2025
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hatte sich mit dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei schenkweiser Übertragung von Gesellschaftsanteilen unter Nießbrauchvorbehalt und anschließender Weiterveräußerung nach Ablösung des Nießbrauchs zu befassen. Im konkreten Fall ging es um die Frage, ob die ursprünglichen Anschaffungskosten von zunächst unentgeltlich mit Nießbrauchvorbehalt erworbenen GmbH-Anteilen bei der Weiterveräußerung zu berücksichtigen waren.
Der Kläger erhielt unentgeltlich GmbH-Anteile, an denen sich der Schenker ein lebenslanges Nießbrauchrecht vorbehielt. In dem Zusammenhang war er in seinen Eigentumsrechten in mehrfacher Hinsicht beschränkt. Insbesondere hatte er kein Gewinnbezugsrecht, war bei der Ausübung der Stimmrechte eingeschränkt und unterlag einem Verfügungsverbot.
Sodann veräußerte der Kläger die Anteile entgeltlich an einen Dritten weiter. Unmittelbar vor der Weiterveräußerung verzichtete der Schenker gegen Zahlung eines Ablösebetrags auf den Nießbrauch.
Das beklagte Finanzamt meinte, der Kläger habe infolge der Schenkung zwar das zivilrechtliche, nicht aber das wirtschaftliche Eigentum an den Geschäftsanteilen erlangt. Letzteres sei vielmehr erst infolge des Verzichts auf den Nießbrauch gegen Zahlung der Ablöse und somit entgeltlich auf den Kläger übergegangen, sodass bei der Weiterveräußerung die ursprünglichen Anschaffungskosten des Schenkers nicht nach § 17 Absatz 2 Satz 5 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen seien.
Das FG folgte dem nicht und gab der Klage statt. Neben dem zivilrechtlichen sei auch das wirtschaftliche Eigentum infolge der Schenkung auf den Kläger übergegangen und zwar ungeachtet der weitreichenden Belastung des Eigentums. Unter Würdigung der Gesamtumstände sei der Kläger gleichwohl "näher" am Eigentum gewesen als der Schenker.
Die Ablösezahlung habe auch nicht zu einem insgesamt entgeltlichen Erwerb der Anteile geführt. Diese sei lediglich für die Lastenfreiheit des bereits zuvor erhaltenen Eigentums erfolgt, die – wie der Bundesfinanzhof bereits entschieden habe – als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen sei. Die Anteile als solche habe der Kläger dagegen unentgeltlich erworben. Folge sei, dass die ursprünglichen Anschaffungskosten des Schenkers bei der Weiterveräußerung gemäß § 17 Absatz 2 Satz 5 EStG bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns-/verlusts einzubeziehen waren.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.09.2025, 9 K 2034/24 E, rechtskräftig