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14.10.2025

Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art: Weitere Grundsätze

Das Bundesfinanzministerium (BMF) erläutert in einem aktuellen Schreiben die Grundsätze der Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) mittels Wärmepumpe, hybrider Photovoltaikanlage (PV-Anlage) oder Einbindung in ein Fernwärmenetz.

Nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz könnten BgA zusammengefasst werden, wenn zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht. Für Fälle der Zusammenfassung mittels eines Blockheizkraftwerks (BHKW) enthalte das BMF-Schreiben vom 11.05.2016 (BStBl I S. 479) Grundsätze, die bei der Beurteilung des jeweiligen Einzelfalls zu beachten sind.

Neben einem BHKW sei auch eine Wärmepumpe, hybride Photovoltaikanlage (PV-Anlage) oder ein Fernwärmenetz grundsätzlich dazu geeignet, im Einzelfall die Zusammenfassung eines Bad-BgA mit einem Versorgungs-BgA (Netzbetriebs- und/oder Energieversorgungs-BgA) zu begründen, so das BMF. Eine hinreichend enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung der beiden jeweiligen Einrichtungen, die nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 KStG zusammengefasst werden sollen, sei dabei grundsätzlich in Bezug auf den Gesamtwärmebedarf des Bad-BgA einerseits und die Stromerzeugung beziehungsweise die Möglichkeit eines systemgerechten Lastenmanagements auf Seiten des Versorgungs-BgA andererseits gegeben.

Bei der Zusammenfassung seien stets die Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls maßgebend. Welche Grundsätze dabei insbesondere zu beachten sind, erläutert das BMF in seinem Schreiben, das auf den Seiten des Ministeriums (www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei verfügbar ist.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 10.10.2025, IV C 2 - S 2706/00061/003/134