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14.10.2025

Digitale Steuerbescheide: Was ab 2026 gilt

Ab 2026 treten bei der Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Datenabruf neue Vorgaben in Kraft. Elektronische Bescheide werden nach dem Willen des Gesetzgebers zur Regel – Papier zur Ausnahme. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) fasst die Änderungen zusammen und zeigt, worauf zu achten ist.

Bereits im Herbst 2024 habe der Bundestag Neuerungen bei der Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf verabschiedet. Ziel sei es, die Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens voranzutreiben, erläutert der DStV. Der Steuerrechtsausschuss des DStV hat die mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) beschlossenen Änderungen unter die Lupe genommen und rät Kanzleien, sich jetzt darauf vorzubereiten.

Die Neufassung von § 122a Abgabenordnung erlaube den Finanzbehörden, Verwaltungsakte durch die Bereitstellung zum Datenabruf bekannt zu geben. Steuerbescheide, die Finanzbehörden auf Grundlage elektronisch eingereichter Steuererklärung erlassen, sollen grundsätzlich elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage sei hierfür keine Einwilligung mehr erforderlich.

Die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden solle künftig der Regelfall sein. Dennoch bleibe die Papierform weiterhin möglich. Die neue Rechtslage räumt laut DStV ein Antragsrecht ein. Damit könne der elektronischen Bekanntgabe widersprochen und eine einmalige oder dauerhafte Zusendung von Bescheiden per Post verlangt werden. Der Antrag sei formlos und ohne Begründung möglich. Wichtig sei jedoch, dass er nur für die Zukunft gilt.

Auch bei der Einspruchsfrist gebe es Neues: Ein zum Abruf bereitgestellter elektronischer Bescheid gelte am vierten Tag nach der Bereitstellung als bekannt gegeben. Damit beginne auch die Einspruchsfrist. Liegt der Bescheid zum Abruf bereit, versende die Finanzverwaltung eine Benachrichtigung. Im Gegensatz zur noch geltenden Rechtslage erfülle diese Benachrichtigung nur noch eine Hinweisfunktion. Für die Bestimmung des Zeitpunktes der Bekanntgabe des Bescheides sei sie grundsätzlich irrelevant.

Nach Ansicht des Steuerberaterverbandes bietet die Umstellung auf den elektronischen Datenabruf von Steuerbescheiden die Chance, Abläufe zu verschlanken und effizienter zu gestalten. Damit dies gelingt, sollten Steuerpflichtige und ihre Steuerberater noch im laufenden Jahr die etablierten Prozesse prüfen und anpassen. Auf folgende Aspekte sei zu achten:

  • Prüfung der bisherigen Kommunikationswege zum Erhalt von Steuerbescheiden,

  • Einrichtung von Nutzerkonten,

  • Überprüfung und Aktualisierung bestehender Vollmachten sowie der in der Vollmachtsdatenbank hinterlegten E-Mailadresse,

  • Entscheidung über einen Antrag auf Bekanntgabe der Steuerbescheide in Papierform sowie

  • Einführung eines regelmäßigen Datenabrufs in Kanzleien, der Urlaube, Ausfälle und den Schulungsbedarf der Mitarbeitenden berücksichtigt.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 13.10.2025