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16.09.2025

Wann zählt ein Grundstück als landwirtschaftliche Fläche: Auf die Nutzbarkeit kommt es an

Für die Einordnung eines Grundstücks als "Fläche der Land- und Forstwirtschaft" kommt es lediglich darauf an, dass es für solche Zwecke nutzbar ist, und nicht, ob tatsächlich ein landwirtschaftlicher Betrieb geführt wird. Auf ein entsprechendes Urteil des Düsseldorfer Finanzgerichts (FG) weist der Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen (BdSt NRW) hin.

Die Eigentümer eines Hausgrundstücks klagten gegen den vom Finanzamt festgestellten Grundsteuerwert für ihr 1.020 Quadratmeter großes, unbebautes Grundstück, das dem Hausgrundstück gegenüberliegt. Auf der betreffenden Grünfläche hielten sie unter anderem Hühner für ihren privaten Gebrauch.

Das Finanzamt hatte einen Wert von 90 Euro pro Quadratmeter angesetzt, der für "baureifes Land" gilt. So kam es auf einen Grundsteuerwert von 91.800 Euro. Die Grundstückseigentümer wandten ein, ihr Grundstück sei kein Bauland, da Bauanfragen mehrfach abgelehnt wurden und es laut Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen ist. Sie forderten die Anwendung des deutlich niedrigeren Bodenrichtwerts für landwirtschaftliche Flächen von 5,50 Euro pro Quadratmeter.

Das FG Düsseldorf folgte der Ansicht der Eigentümer: Für die Einordnung eines Grundstücks als "Fläche der Land- und Forstwirtschaft" sei lediglich dessen Nutzbarkeit für solche Zwecke entscheidend. Ob tatsächlich ein landwirtschaftlicher Betrieb geführt wird, sei irrelevant.

Das Finanzamt hatte argumentiert, das Grundstück sei eine "sonstige Fläche", da es als Garten genutzt werde. Das Gericht widersprach: Eine Fläche sei nur dann eine "sonstige", wenn keine andere Kategorie passt. Das sei hier nicht der Fall, da das Grundstück landwirtschaftlich nutzbar ist. Daher sei der Grundsteuerwert von 91.800 Euro auf 5.600 Euro zu reduzieren.

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e.V., PM vom 15.09.2025 zu Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 22.05.2025, 11 K 2040/24 Gr,BG