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30.07.2025

Reiseleistungen auf inländischen Sprachreisen: Margenbesteuerung anzuwenden

Auch für Sprachkurse in Deutschland zum Erlernen der deutschen Sprache, die mit Unterbringungs- und Betreuungsleistungen verbunden sind, gilt grundsätzlich die so genannte Margenbesteuerung nach Artikel 308 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie in Verbindung mit § 25 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG). Das hat das Finanzgericht (FG) Hessen entschieden.

Für Reiseleistungen bemesse sich der Umsatz nach der Marge, hält das Gericht fest, also dem Unterschied zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, und dem Betrag, den der Unternehmer für Reisevorleistungen aufwendet, jeweils ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer. Im Gegenzug ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 S. 1 Nr. 1 u. Nr. 4 UStG ausgeschlossen.

Diese Regelungen seien obligatorisch, das heißt bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen habe der Unternehmer kein Wahlrecht zur Besteuerung nach den allgemeinen Grundsätzen.

Dabei setze § 25 Absatz 1 UStG keine besonderen, über den Tatbestand des § 2 Absatz 1 UStG hinausgehenden und in der Person des Unternehmers liegenden Merkmale voraus. Bei diesem müsse es sich weder um einen Reiseveranstalter noch um ein Reisebüro im engeren Sinne handeln. Auch müsse die Erbringung von Reiseleistungen nicht zum definierten oder gewöhnlichen Unternehmensgegenstand gehören. Der Zweck der Reise sei für den Begriff der Reiseleistung grundsätzlich unbeachtlich.

Allerdings unterliege die Reiseleistung der Margenbesteuerung der Höhe nach nur insoweit, als der Unternehmer die im Außenverhältnis an den Reisekunden erbrachten Leistungen als so genannte Reisevorleistungen von fremden Unternehmern zugekauft und zum Zweck der Leistungsausführung gegenüber dem Reisekunden in Anspruch genommen hat. Insoweit, so das FG, seien Reisevorleistungen von den so genannten Eigenleistungen des Unternehmers abzugrenzen, die vom Anwendungsbereich des § 25 UStG ausgenommen sind und den allgemeinen umsatzsteuerlichen Regeln unterliegen.

Nach der gesetzlichen Definition des § 25 Absatz 1 S. 5 UStG alter Fassung seien Reisevorleistungen alle Lieferungen und sonstigen Leistungen "Dritter", die den Reisenden "unmittelbar zugutekommen". Grundvoraussetzung sei das Bestehen umsatzsteuerlicher Leistungsbeziehungen sowohl zwischen einem Dritten und dem Unternehmer als auch zwischen dem Unternehmer und dem Reisekunden, die die Ausführung der Leistung beziehungsweise des Leistungsbestandteils an den Reisekunden zum Gegenstand haben. Hinzukommen muss laut FG ein tatsächliches Element: Der Dritte, etwa ein Beherbergungsbetrieb am Bestimmungsort, müsse dem Reisekunden den Inhalt der vom Unternehmer geschuldeten Leistung vor Ort zuwenden. Am notwendigen unmittelbaren Zugutekommen fehle es bei Leistungsbestandteilen, die die Reisevorleistungen erst ermöglichen, wie zum Beispiel Strom, Wasser, Heizung, Reinigung, Wartungen und Reparaturen.

Gegen das Urteil des FG wurde Revision eingelegt. Diese ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI R 30/24 anhängig.

Finanzgericht Hessen, Urteil vom 07.10.2024, 6 K 756/23, nicht rechtskräftig