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14.11.2025

Gewerbesteuerfreistellung: Keine erweiterte Grundstückskürzung bei Halten von Oldtimern als Anlageobjekt

Eine in § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. des Gewerbesteuergesetz (GewStG) nicht ausdrücklich erlaubte Nebentätigkeit (hier: das Halten von Oldtimern zum Zweck der Wertsteigerung) kann auch dann zum Ausschluss der erweiterten Grundstückskürzung führen, wenn mit ihr keine Einnahmen erzielt werden. Das stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.

Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, haben für Zwecke der Gewerbesteuer nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. des Gewerbesteuergesetzes in der in den Streitjahren 2016 bis 2020 geltenden Fassung (GewStG) die Möglichkeit, auf Antrag eine vollständige Steuerfreistellung zu erreichen.

Der Gewerbeertrag als Besteuerungsgrundlage wird dafür um den Teil gekürzt, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (so genannte erweiterte Grundstückskürzung). Dadurch soll eine Gleichbehandlung mit der Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz im Privatvermögen erreicht werden, die nicht der Gewerbesteuer unterliegt.

Die erweiterte Grundstückskürzung, die einen erheblichen Vorteil für Grundstücksunternehmen bietet, ist in der Praxis von großer Bedeutung. Ihre Voraussetzungen werden von der Finanzverwaltung und den Finanzgerichten tendenziell restriktiv gehandhabt, da sie zu einer Ausnahme von dem Grundsatz der Besteuerung führt. Erlaubt sind dem Grundstücksunternehmen neben der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes auch eng definierte Nebentätigkeiten.

Geklagt hatte eine GmbH. Der Gegenstand des Unternehmens ist laut ihrem Gesellschaftsvertrag das Verwalten und Nutzen von ausschließlich eigenem Grundbesitz oder eigenem Kapitalvermögen sowie das Halten von Beteiligungen an anderen Gesellschaften und anderen Wertanlagen. Im Anlagevermögen hielt die GmbH in den Streitjahren unter anderem zwei Oldtimer, die sie als Wertanlage mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft hatte. Mit den Oldtimern wurden keine Einnahmen erzielt.

Der BFH hat die Revision der GmbH, mit der diese eine erweiterte Grundstückskürzung geltend machte, gegen das abweisende Urteil des Finanzgerichts zurückgewiesen.

Er begründet sein Ergebnis damit, dass sämtliche nicht in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG genannten Tätigkeiten kürzungsschädlich sind, wenn es sich nicht um eine unschädliche Nebentätigkeit handelt. Auf eine Entgeltlichkeit der Tätigkeit komme es nicht an.

Der BFH leitete sein Ergebnis aus dem Wortlaut und der Systematik des § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG ab. Dass unentgeltliche Tätigkeiten nicht kürzungsschädlich wären, lasse sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Lediglich bei der Rechtsfolge stelle das Gesetz auf Entgeltlichkeit ab. Dem Gesetzgeber sei aber der Unterschied von Tatbestand und Rechtsfolge bewusst, wie insbesondere an Hand späterer Änderungen dieser Norm ersichtlich werde.

Die erweiterte Kürzung sollte zudem ausschließlich den nur kraft ihrer Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielenden Unternehmen die erweiterte Kürzung gewähren, wenn sie ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, ihre Tätigkeit insoweit also nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinausgeht, so der BFH.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.07.2025, III R 23/23